Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen

Stand: Februar 2008

 

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen

des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung

und Reisebestätigung) abgeschlossen werden.

Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche

sollen schriftlich erfasst werden. Bei

Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird

dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung

ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter

nicht verpflichtet, wenn es sich um eine

kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage

vor Reisebeginn handelt.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei

Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird

die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige

Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn

und kürzer führen durch die sofortige

Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise

zum Vertragsschluss.

c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf

der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich

verbindliche Reservierungen vor, auf die

hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung,

die der Reisende unverzüglich unterschrieben

an den Veranstalter zurückzuleiten

hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird.

Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung

nicht innerhalb einer Frist von

7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück,

so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung

Abstand nehmen, sofern es der

Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt,

die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn

weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen

Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben

hiervon unberührt. Der Reiseveranstalter bestätigt

dem Reisenden bei elektronischen

Buchungen den Zugang der Buchung unverzüglich

auf elektronischem Weg.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung

des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung

ein neuer Vertragsantrag, an den

der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den

der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen

kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige

Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung

empfohlen.

e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt,

den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen

als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen

ist der Reiseveranstalter lediglich

Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist

eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden

– als Vermittler ausgeschlossen, soweit

nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,

Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag

betroffen sind, eine zumutbare

Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung

besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.

Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich

nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten

Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631

BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen

der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Zahlungen

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)

des Reisenden sind nur nach Aushändigung

des Sicherungsscheines unter Beachtung

der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.

b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 %

des Reisepreises zu zahlen.

c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens

drei Wochen, – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl

nach Ziff. 11. allerdings frühestens

zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug

gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,

soweit für die Reise erforderlich

und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder

Beförderungsschein), zu zahlen.

d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen

vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden

zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises

Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen

Reiseunterlagen, soweit für die Reise

erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein

oder Beförderungsschein).

e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines

besteht nicht, wenn die Reise

nicht länger als 24 Sunden dauert, keine Übernachtung

einschließt und der Reisepreis 75 Euro

nicht übersteigt.

3. Leistungen

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den

Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter

behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich

berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren

Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete

Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären,

über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich

informiert wird.

b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach

der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen

Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog)

sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere

nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

Ziffer 3.c) ist zu beachten.

c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere

Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche

des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung

und insbesondere in die Reisebestätigung

aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a)

dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen

a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach

Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des

Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar

und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend

einer Erhöhung der Beförderungskosten,

der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie

Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung

der für die betreffende Reise geltenden

Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den

genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen

sind nur insoweit zulässig, wie sich die

Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben-

und Wechselkursanteil konkret berechnet

auf den Reisepreis auswirkt.

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag

vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt

werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung

hat der Reiseveranstalter dem Reisenden

unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund

zu erklären.

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um

mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der

Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen

die Teilnahme an einer anderen mindestens

gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter

in der Lage ist, eine solche Reise ohne

Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot

anzubieten.

d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende

unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters

diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner

Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,

die nach Vertragsabschluss notwendig

werden und vom Reiseveranstalter nicht

wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,

sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder

Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt

der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen

Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden

unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund

zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen

Reiseleistung kann der Reisende vom

Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme

an einer mindestens gleichwertigen anderen

Reise verlangen, wenn der Veranstalter in

der Lage ist, eine solche Reise ohneMehrpreis für

den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Ziffer 4.c) gilt entsprechend.

d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben

die übrigen Rechte (insbesondere Minderung,

Schadensersatz) unberührt.

6. Rücktritt des Kunden

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der

Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende

Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der

Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 %

des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis

drei Wochen vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises,

bei Rücktritt bis zu zweiWochen vor

Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises, bei

Rücktritt bis eineWoche vor Reisebeginn und danach

fallen 50%des Gesamtreisepreises als Stornokosten

an.

b)Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang

der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter

oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden

wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis

gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung

sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung

sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen

oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter

bei Vornahme entsprechender

Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von

15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender

Information des Reisenden nicht eine höhere

Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach

dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom

Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen

sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter

durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung

erwerben kann.

8. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn

durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser

den besonderen Reiseerfordernissen genügt und

seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften

oder behördliche Anordnungen entgegenstehen

und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht

aus diesen Gründen widerspricht.

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter

als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter

als Gesamtschuldner für die durch

die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,

regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro,

wobei es dem Reisenden und dem Dritten ausdrücklich

gestattet ist, einen niedrigeren oder

keinen Mehraufwand nachzuweisen.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen,

der in der Sphäre des Reisenden liegt

(z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,

bei den Leistungsträgern die Erstattung

ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse

aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener

Leistungen zu erreichen. Das gilt

nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen

sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche

oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag

fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung

erheblich weiter stört, so dass seine

weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter

und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar

ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich

nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem

Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis

weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen

und Vorteile aus einer anderweitigen

Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.

Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/

Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung

auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl

und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens

bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen,

so kann der Reiseveranstalter erklären,

dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht

und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die

Erklärung nach Ziffer 11.a) unverzüglich nach

Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,

spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen

lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens

gleichwertigen anderen Reise verlangen,

wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche

Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus

seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c)

unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters

diesem gegenüber geltend zu

machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht

nach Ziffer 11.c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden

gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung

erheblicher Art durch nicht vorhersehbare

Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,

hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte,

Grenzschließungen), Naturkatastrophen,

Havarien, Zerstörung von Unterkünften

oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide

Teile zur Kündigung des Reisevertrages.

b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter

für erbrachte oder noch zu erbringende

Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu

bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur

Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag

die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er

die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen

zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen

die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten

hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß,

so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern

diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand

erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung

des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises

nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn

er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter,

oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter

direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche

Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber

dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.

Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben

sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende

schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen

ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises

zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte

Vergütung gezahlt, so ist der

Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die

§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des BGB finden entsprechende

Anwendung.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter

nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten

angemessenen Frist Abhilfe, so kann

der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und

den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen

verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht,

wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert

oder ein besonderes Interesse des Reisenden

die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich

beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene

Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die

Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag

kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder

die sofortige Kündigung durch ein besonderes

Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das

gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die

Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und

für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund

nicht zuzumuten ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter

für erbrachte oder zur Beendigung

der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen

eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung

sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen

sowie der Gesamtpreis und derWert der

vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich

(vgl. § 638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern

die erbrachten oder zu erbringenden

Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse

haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichenMaßnahmen

zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung

notwendig sind. Ist die

Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst,

so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen

und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung

oder der Kündigung Schadensersatz wegen

Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel

beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter

nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren

Schritte zu unternehmen, um eventuelle

Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und

13. wird Bezug genommen.

15. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters

für Schäden, die nicht Körperschäden sind,

ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich

noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,

oder

bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem

Reisenden entstehenden Schaden allein wegen

eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich

ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu

erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen

oder auf diesen beruhende gesetzliche

Bestimmungen, nach denen ein Anspruch

auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen

oder Beschränkungen geltend gemacht

werden kann, so kann sich der

Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf

diese Übereinkommen und die darauf beruhenden

gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt

bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen

zu beachten.

d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter

Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter

bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt

der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung

für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen

Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen

gelten jeweils je Reisendem und

Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang

im eigenen Interesse der Abschluss

einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung

empfohlen.

16. Ausschlussfrist und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung

nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende

innerhalb einesMonats nach der vertraglich vorgesehenen

Beendigung der Reise gegenüber

dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach

Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend

gemacht werden, wenn der Reisende die

genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht

einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer

16.a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach

dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch

mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist

von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines

Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden

beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren

die in Ziffer 16.a) betroffenen Ansprüche in

zwei Jahren.

c) Schweben zwischen dem Reisenden und dem

Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch

oder die den Anspruch begründenden

Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis

der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung

der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung

tritt frühestens 3 Monate nach dem

Ende der Hemmung ein.

d) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem

Verschweigen des Mangels, die regelmäßige

Verjährungsfrist von drei Jahren.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse

einschließlich der Fristen zur Erlangung

dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche

Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen

und dem Reisenden zur Verfügung gestellten

Prospekt oder durch Unterrichtung vor

der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher

Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss

und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige

Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten

wie Doppelstaatsbürgerschaft etc.

gelten.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht

durch den Reiseveranstalter hat der

Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu

schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter

ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen

etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher

Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten,

die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen

sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen

Visums), so kann der Reisende nicht

kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen

folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern

gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und

9. (Reiseabbruch) entsprechend.

18. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an

dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den

Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern

es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen

handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins

Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz

oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der

Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet

nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages

im übrigen.

 

Ein Service des RDA

für seine Mitglieder.