Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen
Stand: Februar 2008
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen
des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) abgeschlossen werden.
Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche
sollen schriftlich erfasst werden. Bei
Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird
dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter
nicht verpflichtet, wenn es sich um eine
kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage
vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei
Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird
die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn
und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise
zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf
der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich
verbindliche Reservierungen vor, auf die
hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung,
die der Reisende unverzüglich unterschrieben
an den Veranstalter zurückzuleiten
hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird.
Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung
nicht innerhalb einer Frist von
7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück,
so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung
Abstand nehmen, sofern es der
Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt,
die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn
weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen
Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben
hiervon unberührt. Der Reiseveranstalter bestätigt
dem Reisenden bei elektronischen
Buchungen den Zugang der Buchung unverzüglich
auf elektronischem Weg.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung
des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung
ein neuer Vertragsantrag, an den
der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den
der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen
kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige
Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung
empfohlen.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt,
den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen
als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen
ist der Reiseveranstalter lediglich
Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist
eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden
– als Vermittler ausgeschlossen, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare
Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung
besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten
Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631
BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen
der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlungen
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)
des Reisenden sind nur nach Aushändigung
des Sicherungsscheines unter Beachtung
der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 %
des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens
drei Wochen, – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl
nach Ziff. 11. allerdings frühestens
zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug
gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen
vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines
besteht nicht, wenn die Reise
nicht länger als 24 Sunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 Euro
nicht übersteigt.
3. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den
Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete
Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären,
über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach
der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog)
sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere
nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
Ziffer 3.c) ist zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere
Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche
des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung
und insbesondere in die Reisebestätigung
aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a)
dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach
Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des
Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar
und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend
einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den
genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen
sind nur insoweit zulässig, wie sich die
Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben-
und Wechselkursanteil konkret berechnet
auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag
vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund
zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um
mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der
Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer anderen mindestens
gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund
zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom
Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohneMehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben
die übrigen Rechte (insbesondere Minderung,
Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der
Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende
Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der
Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 %
des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis
drei Wochen vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises,
bei Rücktritt bis zu zweiWochen vor
Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises, bei
Rücktritt bis eineWoche vor Reisebeginn und danach
fallen 50%des Gesamtreisepreises als Stornokosten
an.
b)Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter
oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden
wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis
gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung
sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung
sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen
oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter
bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von
15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender
Information des Reisenden nicht eine höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn
durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser
den besonderen Reiseerfordernissen genügt und
seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen
und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht
aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für die durch
die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro,
wobei es dem Reisenden und dem Dritten ausdrücklich
gestattet ist, einen niedrigeren oder
keinen Mehraufwand nachzuweisen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt
(z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse
aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener
Leistungen zu erreichen. Das gilt
nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen
sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag
fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung
erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter
und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar
ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich
nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/
Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung
auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens
bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen,
so kann der Reiseveranstalter erklären,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die
Erklärung nach Ziffer 11.a) unverzüglich nach
Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen
lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c)
unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu
machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht
nach Ziffer 11.c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden
gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften
oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide
Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu
bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag
die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er
die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen
die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten
hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß,
so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern
diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung
des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises
nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn
er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter,
oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter
direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche
Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber
dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.
Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben
sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende
schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen
ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises
zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte
Vergütung gezahlt, so ist der
Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die
§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des BGB finden entsprechende
Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter
nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann
der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und
den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht,
wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden
die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die
Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag
kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder
die sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das
gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die
Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und
für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund
nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung
sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtpreis und derWert der
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich
(vgl. § 638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern
die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse
haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichenMaßnahmen
zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren
Schritte zu unternehmen, um eventuelle
Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und
13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu
erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen
oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der
Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt
bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen
zu beachten.
d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und
Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung
empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung
nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende
innerhalb einesMonats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend
gemacht werden, wenn der Reisende die
genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer
16.a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach
dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch
mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist
von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines
Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden
beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren
die in Ziffer 16.a) betroffenen Ansprüche in
zwei Jahren.
c) Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis
der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
d) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, die regelmäßige
Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung
dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen
und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor
der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher
Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss
und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige
Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten
wie Doppelstaatsbürgerschaft etc.
gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht
durch den Reiseveranstalter hat der
Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu
schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher
Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten,
die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen
sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen
Visums), so kann der Reisende nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern
gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und
9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an
dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern
es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen
handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der
Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages
im übrigen.
Ein Service des RDA
für seine Mitglieder.







